Übertragung auf Ehepartner zu wirtschaftlich guten Zeiten zur Risikovorsorge

Beispiel:
1978 trafen Ehemann (M) und Ehefrau (F) aus Rostock folgende Vereinbarung vor einem Notar in Rostock: „Zur Regelung unserer Eigentumsverhältnisse bezüglich des gemeinsamen Hausrates, des gesamten Inventars und aller Einrichtungsgegenstände in unserer gemeinsamen ehelichen Wohnung in Rostock legen wir hiermit fest, dass alle vorgenannten Gegenstände der Ehefrau  gehören.“ 7 Jahre später (1985) vollstreckte das Finanzamt gegen den Ehemann M und pfändete in Hausratsgegenstände. Durfte das Finanzamt in die Hausratsgegenstände pfänden, obwohl diese der Frau gehören?

Antwort:
Das OLG Hamm entschied: Bei Vertragsschluss musste der Ehemann keine Gläubigerzugriffe auf sein Privatvermögen als reale Möglichkeit befürchten. Wenn ein vorausschauender Kaufmann bereits in noch „unkritischer“ Zeit seine Vermögensverhältnisse ordnet und zur Risikoabsicherung für den zunächst nur theoretischen Fall eines geschäftlichen Rückschlages den ehelichen Hausrat seiner Ehefrau überlässt, so liegt kein Benachteiligungsvorsatz vor. Hatte der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung gar keine Gläubiger, wird er im Allgemeinen ohne Benachteiligungsvorsatz gehandelt haben.


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Stand:
09.02.2010      Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.

 

 

Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann