Unternehmerehe - Woran Unternehmer denken sollten
Beispiel:
Mann (M) und Frau (F) aus Rostock sind beide deutsche Staatsangehörige. Der Mann (M) ist erfolgreicher Unternehmer in Rostock. Aus Haftungsgründen hat der M eine GmbH mit Sitz in Rostock gegründet. M ist alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Die Frau (F) ist Akademikerin und betreut die Kinder. Das Einfamilienhaus in Rostock (Wert: 300.000,- EUR) gehört M und F je zur Hälfte. Der Geschäftsanteil an der GmbH (Wert: 5 Millionen EUR) gehört M alleine. Sämtliches Vermögen wurde während der Ehe erworben. Die Eheleute wünschen im Falle einer - derzeit nicht beabsichtigten - Scheidung der Ehe, dass der Mann, auf dessen Geschick der wirtschaftliche Erfolg zurückzuführen ist, das Unternehmen ohne Gefährdung des Unternehmens durch Zugewinnausgleichsansprüche fortführen kann und die Frau eine angemessene soziale Absicherung erhält. Die Eheleute wenden sich deshalb an den Notar.
Antwort:
Da der Mann das Unternehmen während der Ehe gegründet hat, ohne hierfür Mittel seines vorehelichen Vermögens einzusetzen, fällt der Wert des Unternehmens insgesamt in den Zugewinnausgleich. Es besteht deshalb ein berechtigtes Intersse des Mannes den GmbH-Geschäftsanteil vom Zugewinnausgleich auszuschließen, da ein Ausgleichsanspruch bei Ehescheidung dazu führen könnte, dass der Mann 2.500.000 EUR an die Frau zahlen müsste.
In Betracht kommt deshalb, dass im Falle einer Scheidung der GmbH- Geschäftsanteil vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Zum Ausgleich erhält die Frau einen wertgesicherten Abfindungsbetrag. Für die Zeit nach der Scheidung kann der Unterhaltsanspruch höhenmäßig begrenzt werden. Zur Absicherung der Ehefrau im Alter und Invalidität wird eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Eventuelle ehebedingte Nachteile werden in den Grenzen der ehelichen Lebensverhältnisse ausgeschlossen. Ein notarieller Ehevertrag ist deshalb sinnvoll.
Diese Seite soll Sie auf möglichen Regelungsbedarf hinweisen. Sie kann jedoch eine sorgfältige notarielle Beratung nicht ersetzen.
Stand: 08.02.2010 Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.
Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann
