Verfügungen von Todes wegen zwischen Ehegatten     

Beispiel:
Die Eheleute Mann (M) und Frau (F) aus Rostock sind verheiratet. Sie haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben zwei Kinder (K1 und K2). Sie wollen, dass der längstlebende Ehepartner zunächst abgesichert wird. Dieser soll Alleinerbe werden. Sie fragen sich, ob ein notarielles Testament erforderlich ist und ob ein privatschriftliches Testament möglich ist.
 
Antwort:
1. Wenn ein Ehepartner ohne Errichtung eines Testamentes verstirbt, wird er nach deutschem Recht vom anderen   Ehepartner zu 1/2-Anteil und von den beiden Kindern zu jeweils 1/4-Anteil beerbt. Da M und F den längstlebenden Ehepartner sichern wollen, ist die Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages erforderlich.
2. Ein Testament kann man eigenhändig schriftlich oder bei einem Notar errichten. In Notsituationen ist auch ein Nottestament, z.B. durch ein 3-Zeugen-Testament, möglich.
3. Wenn sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, regeln sie häufig, dass Erben des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder werden sollen. Im privatschriftlichem Testament wird häufig der Fehler gemacht, dass die Frage, ob der längstlebende Ehepartner nach dem Tode des Erstversterbenden das Testament noch einmal ändern kann, nicht ausdrücklich geregelt wird. Es gibt sowohl für eine Bindung des Längstlebenden als auch für dessen Änderungsrecht jeweils gute Gründe, die sorgfältig bedacht werden müssen. Jedenfalls empfiehlt es sich die Frage des Änderungsrechtes ausdrücklich zu regeln.
4. Das notarielle Testament sorgt für eine zuverlässige Beratung und inhaltliche Richtigkeit. Es ersetzt im Regelfall den teuren Erbschein. 


Diese Seite soll Sie auf möglichen Regelungsbedarf hinweisen und Sie durch eine erste Information schützen. Sie kann jedoch nicht eine sorgfältige Beratung ersetzen.

Stand: 28.11.2009      Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.

 

Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann