Verfügungen von Todes wegen zwischen geschiedenen Ehegatten
Beispiel:
Mann (M) und Frau (F) aus Rostock waren verheiratet. Aus ihrer früheren Ehe sind zwei gemeinsame Kinder (K1 und K2) hervorgegangen. Die Kinder sind noch minderjährig. Der Mann möchte, falls er verstirbt, dass seine Kinder K1 und K2 seine Erben werden sollen. Seine frühere Frau soll keinesfalls Zugriff auf "sein" Vermögen nach seinem Tode erhalten. Der Mann hat bislang weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet, ist deutscher Staatsangehöriger und hat nicht erneut geheiratet. Er wendet sich an einen Notar in Rostock, der ihm die aktuelle Situation rechtlich erläutern soll.
Antwort:
1. Durch die Scheidung ist das gesetzliche Erbrecht der Frau F weggefallen, § 1933 BGB.
2. Nach der gesetzlichen Erbfolge des deutschen Rechts wird der Mann von seinen beiden Kindern zu je 1/2-Anteil beerbt. Da die Kinder minderjährig sind, steht mit dem Tode des Mannes die elterliche Sorge im Regelfall alleine der Frau zu (§ 1680 BGB), so dass diese berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten.
3. Der Mann sollte deshalb ein Testament errichten. Darin kann er anordnen, dass die Verwaltung seines Vermögens seiner früheren Ehefrau entzogen wird (§ 1638 BGB). Diese Anordnung endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn der Mann die Verwaltung seines Nachlasses über diesen Zeitraum der Minderjährigkeit seines Erben verlängern möchte, kann er eine ergänzende Verwaltungstestamentsvollstreckung anordnen.
4. Sollte zunächst der Mann versterben, wird er aufgrund seines Testamentes beerbt von seinen Kindern K1 und K2. Sollte jetzt eines der Kinder versterben, besteht das Risiko, dass die frühere Frau gesetzliche Erbin eines der Kinder wird und somit den Nachlass erbt. Dieses rechtliche Risiko kann verhindert werden, indem der Mann seine Kinder als befreite Vorerben einsetzt und nach deren Tod bestimmte Personen, die der Mann bestimmt.
Diese Seite soll Sie auf möglichen Regelungsbedarf hinweisen. Sie kann jedoch eine sorgfältige notarielle Beratung nicht ersetzen.
Stand: 07.02.2010 Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.
Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann
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