Verfügungen von Todes einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Beispiel:
Mann und Frau aus Rostock sind jeweils geschieden, beide deutscher Staatsangehörigkeit und leben seit nunmehr dreißig Jahren zusammen. Heiraten möchten sie wegen ihrer negativen Erfahrung aus der jeweils früheren Ehe nicht mehr. Sie sind zu gleichen Miteigentumsanteilen Eigentümer des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses in Rostock. Sie möchten, falls einer von ihnen stirbt, dass der Längstlebende abgesichert wird.

Antwort:
1. Da Mann und Frau nicht miteinander verheiratet sind und kein Verwandschaftsverhältnis besteht, sieht das gesetzliche Erbrecht kein gegenseitiges Erbrecht vor. Die Errichtung eines Testamentes oder eines notariellen Erbvertrages ist deshalb erforderlich.
2. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und kann z.B. enthalten, dass Mann und Frau sich wechselseitig zum Erben einsetzen.
3. Die Zuziehung eines Steuerberaters ist regelmäßig sinnvoll, da nur geringe Steuerfreibeträge bestehen.

 

Diese Seite soll Sie auf möglichen Regelungsbedarf hinweisen. Sie kann jedoch eine sorgfältige notarielle Beratung nicht ersetzen.

Stand: 07.02.2010      Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.

 

 

Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann

 

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