Vermögensschutz durch Erwerb durch den nichthaftenden Ehepartner
Beispiel:
Ehemann E und Ehefrau F aus Rostock sind verheiratet. Einen notariellen Ehevertrag haben beide nicht geschlossen. M ist als Unternehmer beruflich hohen Haftungsrisiken ausgesetzt und verfügt über ein überdurchschnittliches Einkommen. F ist Beamtin. Sie kauft von ihrem ersparten Vermögen ein Einfamilienhaus in Rostock und bezahlt von ihrem Einkommen Zins- und Tilgungsraten des Kredites. Die Ehefrau wird als Alleineigentümerin im Grundbuch von Rostock eingetragen. Vom Einkommen des Mannes werden die Haushaltskosten und der Urlaub bestritten. Von ihrem Notar in Rostock wollen beide nun Informationen zur Rechtslage einholen.
Fragen und Antworten:
1. Können Gläubiger des Ehemannes auf das Vermögen der Ehefrau, z.B. das Einfamilienhaus in Rostock, Zugriff nehmen?
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet im Regelfall keine persönliche Haftung der Ehefrau für Verbindlichkeiten des Ehemannes. Die Gläubiger des Ehemannes können somit nicht in das Vermögen der Ehefrau hinein vollstrecken. Insbesondere müssen die Ehepartner keine Gütertrennung vereinbaren. Der Ehemann finanziert die Kosten des Haushaltes und des Urlaubs.
2. Ändert sich die Rechtslage, wenn die Ehepartner zur Finanzierung das Hauskaufes einen Kredit aufnehmen und aus dem Einkommen des Ehemannes Zins- und Tilgungsleistungen erbracht werden?
Durch die fortlaufende Zahlung von Zins- und Tilgungsraten durch den Mann als Nichteigentümer könnte die jeweilige Rate der Anfechtung nach § 4 AnfG oder nach § 3 Absatz 2 AnfG unterliegen.
3. Wie sollte sich der Mann vor dem Risiko des Todes seiner Frau oder der Scheidung der Ehe absichern?
Im Regelfall empfehlenswert ist, dass der Ehemann als Gegenleistung für einmalige oder laufende Geldzahlungen ein nichtübertragbares Mitbenutzungsrecht und nach dem Tode der Ehefrau ein nichtübertragbares und damit unpfändbares Wohnungsrecht von der Ehefrau eingeräumt erhält. Erwägenswert ist auch, dass er ein Erwerbsrecht für den Fall der Scheidung erhält. Ferner sollten die Eheleute ein notarielles Testament errichten. Darin könnte – sofern noch nicht geschehen – dieser ein nichtpfändbares Wohnungsrecht erhalten oder zum Erben eingesetzt werden. Sofern dem Ehemann Erwerbsrechte eingeräumt werden, sind diese grundsätzlich durch den Gläubiger pfändbar.
Diese Seite soll Sie auf möglichen Regelungsbedarf hinweisen. Sie kann jedoch eine sorgfältige Beratung nicht ersetzen.
Stand: 09.02.2010 Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.
Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann
