Anmeldung inländischer Geschäftsanschrift beim Handelsregister    

Inländische Geschäftsanschrift bis 31.10.2009 beim Handelsregister notariell anmelden
von Dr. Stefan Zimmermann, Notar in Rostock
 
In der Vergangenheit war die Geltendmachung von Rechten gegen eine Firma vielfach erschwert oder unmöglich, wenn die Gesellschaft postalisch nicht erreichbar war. Um Gläubigern dieser Gesellschaft bessere Rechtsmöglichkeiten (z. B. Zustellung von Willenserklärungen, Klageschriften) zu geben, werden seit dem 01.11.2008 im Handelsregister inländische Geschäftsanschriften eingetragen. Diese zustellfähige Geschäftsanschrift ist für jeden Gläubiger online einsehbar. Die Gesellschaften sind ferner verpflichtet, Änderungen der Geschäftsanschrift beim Handelsregister anzumelden. Dies erledigt vielfach der Notar für die Gesellschaften. Es liegt im Interesse der Gesellschaften, alle Änderungen der Geschäftsanschrift kurzfristig zum Handelsregister anzumelden. Kann ein Gläubiger die Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift nicht erreichen, muss die Gesellschaft unter Umständen öffentliche Zustellungen gegen sich gelten lassen, auch wenn die Gesellschaft von der öffentlichen Zustellung keine Kenntnis erhält. Die öffentliche Zustellung will verhindern, dass sich Gesellschaften durch Verlegung von Geschäftsräumen, Umzug der Geschäftsführer ins Ausland und Schließung der Geschäftsräume dem Gläubigerzugriff entziehen. Für Gesellschaften, die bereits vor dem 31.10.2008 im Handelsregister eingetragen wurden (Altgesellschaften), besteht ebenfalls eine Pflicht zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift. Diese muss spätestens bis zum 31.10.2009 dem Handelsregister in notarieller Form gemeldet werden. Handelt die Altgesellschaft nicht, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein. Wird im Handelsregister eine Geschäftsanschrift eingetragen, unter der die Gesellschaft nicht oder nicht mehr zu erreichen ist, drohen der Gesellschaft Risiken aus öffentlichen Zustellungen. Die Anmeldepflicht betrifft Gesellschaften, die ihre Anschrift nach § 24 HRV dem Gericht noch nicht mitgeteilt haben sowie Gesellschaften, deren Anschrift sich geändert hat.
 
Für Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder einer AG gilt deshalb:

1. Sehen Sie - gegebenenfalls online - das Handelsregister ein oder lassen Sie es über Ihren Notar einsehen und  prüfen Sie die Richtigkeit der dort eingetragenen Geschäftsanschrift.

2. Handlungsbedarf besteht, wenn keine oder eine falsche Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen ist. Verlassen Sie sich nicht darauf, das Gericht werde schon die richtige Geschäftsanschrift vom Amts wegen nach dem 31.10.2009 eintragen. Der sicherste Weg besteht darin, dass Sie über Ihren Notar die aktuelle Anschrift zur  Eintragung in das Handelsregister anmelden.

3. Gesellschaften ohne inländische Geschäftsanschrift können einen inländischen Empfangsvertreter anmelden.


Diese Seite soll Sie auf möglichen Regelungsbedarf hinweisen und Sie durch eine erste Information schützen. Sie kann jedoch eine sorgfältige Beratung nicht ersetzen.

Stand: 13.02.2010      Hinweis: Die Rechtslage kann sich seit diesem Zeitpunkt geändert haben.

 

 

Notar in Rostock - Dr. Stefan Zimmermann